AGB für ShadowTec und Rhavin als öffentliche Person

§1 Allgemeine Bestimmungen

Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, keinem Dritten gegenüber Auskünfte über die Höhe der Gage, Stundensätze oder sonstige Vereinbarungen zu geben. Gegenseitig mitgeteilte Namen, Anschriften, Telefonnummern und eMail-Adressen (auch von Ansprechpartnern) sind nur im Rahmen der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages zu verwenden. Die Weitergabe von Verpflichtungen seitens Rhavin an Dritte sowie die Abtretung von Forderungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen, falls sie nicht explizit zusätzlich vereinbart werden.

§2 Güligkeit von weiteren Vereinbarungen

Diese AGB gelten für alle Aufträge an ShadowTec und/oder Rhavin. AGB des Auftraggebers, der Produktionsfirma, des Hauses etc. gelten nur in dem Maße, wie sie diesen AGB nicht zuwiderlaufen. Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform.

§4 Verwendung von Markenzeichen

Der Auftraggeber ist berechtigt, mit dem Namen und Logo Rhavin bzw. ShadowTec für sein Produkt zu werben, sofern Rhavin/ShadowTec maßgeblich beteiligt war, ist eine Logo- bzw. Namensnennung verpflichtend. Er ist nicht berechtigt, für Rhavin/ShadowTec zu sprechen oder den Eindruck eines Angestelltenverhältnisses zu erwecken. Im Falle einer Namensnennung erfolgt – außer bei amtlicher Erfordernis – die alleinige Nennung des Vornamens ›Rhavin‹.

§5 Nicht-Exklusives Veröffentlichungsrecht

Rhavin bzw. ShadowTec erhält das nichtexklusive Veröffentlichungsrecht jeglicher Bild- und Tonaufzeichnungen mit ihm/ihr, sofern kein Abkauf der Rechte erfolgte. Sofern sie nicht ohnehin unter die Regelungen des §23 KunstUrhG fallen, stehen sie bei Fehlen sonstiger Vereinbarungen unter CC BY-NC-SA 3.0 DE.

Zusätzlich zu der Verbreitung über im Sinne der Produktion oder durch den Medienproduzenten vorgesehene Kanäle erfolgt ggf. der Upload von Medienmaterial auf Rhavins öffentliche Kanäle bei Facebook, Youtube, Instagram, Twitter und ähnlichen Dienstleistern. Gern wird er hierfür nach technischer Möglichkeit Namen, Firmen und sonstige Vereinigungen nennen oder im Video auf Wunsch unkenntlich machen.

Eine zeitlich nachrangige Veröffentlichung von bis zu 6 Monaten, um die Primärveröffentlichung auf der Produktionsseite zu bündeln, ist möglich.

Video und Bildmaterial darf von allen Beteiligten frei auf nicht-kommerziellen Seiten verbreitet werden. Eine Verbreitung auf kommerziellen Seiten erfordert eine Einverständnis- oder Abtretungserklärung.

§6 Offenlegung politischer und religiöser Veranstaltungen

Veranstaltungen, welche von Parteien oder Religionsgruppen getragen werden, erfordern eine klare Abgrenzung (wer ist Gast, wer ist Sponsor?) in allen Werbematerialien. Auftraggeber und Produzenten sind verpflichtet, jederzeit Auskunft zu erteilen, welche anderen Gruppierungen bzw. Einzelpersonen in herausragender Stellung der Veranstaltung bzw. Produktion beteiligt sind.

§7 Künstlerische Freiheit bei Produktionen

Medienproduktionen, Gestaltungen und Designs (Web, Licht, Sound etc.) – insbesondere aber nicht ausschliesslich Produktionen, in denen mit dem Namen Rhavin oder der Marke ShadowTec® geworben wird – sind persönliche geistige Schöpfungen gemäß §2 Abs. 2 UrhG. Sie dürfen nur mit Erlaubnis verändert werden (§14 UrhG) und sind nur im Rahmen der jeweiligen Produktion zur Nutzung lizensiert. Eine darüber hinausgehende Verwertung erfordert eine angemessene Beteiligung.

§8 Gerichtsstand

Die Rechtsbeziehungen unterliegen uneingeschränkt deutschem Recht. Gerichtsstand ist Berlin.

§9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach einem Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, welche mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für den Fall, daß sich die AGB als lückenhaft erweisen.

Stand 2017